Datenschutzbeauftragter - CS Solutions
Datengefährdung hat viele Ursachen. Seit Inkrafttreten des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) hat sich das Datenschutzbewusstsein gefestigt. Wie nur wenige andere Gesetze wird das BDSG von Nicht-Juristen in der täglichen Arbeit angewendet. Dabei sind sich viele Unternehmen gar nicht bewusst, dass sie vom Gesetz her verpflichtet sind einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Ein Datenschutzbeauftragter ist von öffentlichen Stellen (z.B. Behörden, Organe der Rechtspflege und anderen) sowie von nichtöffentlichen Stellen (z.b. Freie Berufe und Einzelbetriebe, Privatrechtliche unternehmen in der Rechtsform einer AG, GmbH, KG, OHG u.ä.) sowie Genossenschaften und Stiftungen, rechtlich organisierte Personenvereinigungen (z.B. Vereine, Verbände, Parteien u.ä.) und eine Mindestanzahl bei automatisierter Datenverarbeitung (z.B. EDV) ab 5 Arbeitnehmern, bei Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten auf anderer Weise, wenn damit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dabei ist es in der Regel unerheblich, ob die Mitarbeiter ggf. "ausser Haus" tätig sind, solange sie von der Behörde oder dem Unternehmen selbst beschäftigt sind.
Schwerpunkte
Erfassung des Ist-Zustandes
Ziele und Aufgaben
Datengefährdung
Definition zu schützenden Daten
Datenfluss im Unternehmen
Datenschutzrelevante Abteilungen
Aufbau-Organisation
Erstellung des Soll-Zustandes
Ziele und Aufgaben
Datenschutzrecht im Rechtssystem
Datenschutzkontrolle
Gesetzliche Grundlagen
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
DSB und der Betriebsrat
Differenzanalyse
Ziele und Aufgaben
Zulässigkeitsprüfung
Verpflichtung und Schulung
Ziele und Aufgaben
Beispiele Werdegang DSB
Bestellung des DSB (intern/extern)
Evtl. Erweiterung der Aufgaben des DSB
Aufgaben der DV-Revision
Mitarbeiterschulungen
Mitarbeiterverpflichtungen
Weitere zu planende Maßnahmen
Änderungsvorschläge
Auffälligkeiten
